(1) Die Prüfungsleistungen in den Pflichtmodulen werden mit Rangpunkten und einer sich daraus ergebenden Note bewertet. Die Rangpunkte und Noten werden dem prozentualen Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl wie folgt zugeordnet:
Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl
Rangpunkte/ Rangpunktzahl
Note
Erläuterung
1
2
3
4
1
100,00 bis 93,70
15
sehr gut
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
2
93,69 bis 87,50
14
3
87,49 bis 83,40
13
gut
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
4
83,39 bis 79,20
12
5
79,19 bis 75,00
11
6
74,99 bis 70,90
10
befriedigend
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
7
70,89 bis 66,70
9
8
66,69 bis 62,50
8
9
62,49 bis 58,40
7
ausreichend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
10
58,39 bis 54,20
6
11
54,19 bis 50,00
5
12
49,99 bis 41,70
4
mangelhaft
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
13
41,69 bis 33,40
3
14
33,39 bis 25,00
2
15
24,99 bis 12,50
1
ungenügend
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
16
12,49 bis 0,00
0
(2) Besteht eine Prüfung aus mehreren Teilprüfungen, ist jede Teilprüfung mit einer Rangpunktzahl zu bewerten. Die Rangpunktzahlen der einzelnen Teilprüfungen sind entsprechend den im Modulhandbuch ausgewiesenen Prozentsätzen zu gewichten, wobei nur zwei Dezimalstellen berechnet und anschließend auf volle Rangpunkte gerundet werden.
(3) Wird eine Prüfungsleistung von zwei Prüfenden bewertet, ist bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel aus den vergebenen Rangpunkten zu bilden und kaufmännisch auf eine volle Rangpunktzahl zu runden. Weicht bei der Bewertung der Bachelorarbeit die Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers von der Bewertung der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers um mehr als drei Rangpunkte ab, so gibt das Prüfungsamt die Bachelorarbeit den Prüfenden zur Einigung zurück. Beträgt die Abweichung nach dem Einigungsversuch weiterhin mehr als drei Rangpunkte, so bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer, die oder der die Rangpunkte innerhalb der durch die Erst- und Zweitbewertung vorgegebenen Rangpunkte festsetzt.
(4) Eine Aufrundung auf volle Rangpunkte erfolgt erst ab fünf Rangpunkten.
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