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GntDSVVDV

§ 24Modulprüfungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung

(1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen. Eine Modulprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen. Die Gewichtung der einzelnen Teilprüfungen zueinander regelt das Modulhandbuch.
(2) Die Modulprüfungen sollen innerhalb desjenigen Trimesters abgenommen werden, in dem das Modul absolviert wird. Trimesterübergreifende Prüfungen sind zulässig. Das Prüfungsamt erstellt vor Beginn eines Trimesters einen Prüfungsplan, in dem geregelt wird, welche Prüfungsleistungen zu welchem Zeitpunkt in den einzelnen Modulen erbracht werden müssen. Der Prüfungsplan muss den Studierenden vor Beginn eines Trimesters zur Einsicht zur Verfügung stehen.
(3) Die Korrekturzeit für schriftliche Prüfungen soll maximal betragen
1.
für Klausuren und Praxisklausuren sechs Wochen,
2.
für Hausarbeiten acht Wochen und
3.
für Projektberichte, Praxisberichte, reflektierte Praxisberichte und Lernjournale fünf Wochen.
(4) Prüfungsleistungen sind:
1.
Klausur,
2.
Hausarbeit,
3.
Projektbericht,
4.
Referat,
5.
Präsentation,
6.
Portfolio,
7.
Lernjournal,
8.
Kurzvortrag und
9.
mündliche Prüfung.
Klausuren können ganz oder teilweise aus Multiple-Choice-Aufgaben (§ 28) bestehen oder bei entsprechenden Voraussetzungen in digitaler Form stattfinden.
(5) Prüfungsleistungen in den praxisintegrierten Studienphasen sind darüber hinaus:
1.
Praxisbericht,
2.
Praxisklausur,
3.
praktische Übung,
4.
reflektierter Praxisbericht,
5.
Fachgespräch,
6.
Beratungsgespräch und
7.
Praxisbeurteilung.
(6) Prüfungen in Form von Gruppenarbeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Einzelleistungen der Studierenden eindeutig voneinander abgrenzbar und einzeln bewertbar sind.
(7) Das Nähere zu den Prüfungsleistungen regelt der Prüfungsausschuss in Richtlinien.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-4 v. 20.11.2014 I 1752 (GntDSVVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR14A0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c72f2b4e3d5a75bc7714fa1c22a96b234f1ca0ea96d6ece0e04c7b6f541bf17a

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