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GntDSVVDV

§ 26Verteidigung der Bachelorarbeit

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung

(1) Zur Verteidigung der Bachelorarbeit werden Studierende zugelassen, wenn ihre Bachelorarbeit mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
(2) Die Verteidigung der Bachelorarbeit besteht aus einer Präsentation der Bachelorarbeit sowie einem wissenschaftlichen Gespräch mit den Prüfenden. Die Verteidigung dauert mindestens 20 Minuten und soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Verteidigung kann auf Antrag der Prüfenden beim Prüfungsamt unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden. Der Termin der Verteidigung wird vom Prüfungsamt festgesetzt.
(3) In der Präsentation der Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie sicheres Wissen auf den bearbeiteten Themengebieten besitzen und fähig sind, die angewandten Methoden und erzielten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen.
(4) In dem wissenschaftlichen Gespräch sollen die Studierenden die Bedeutung des bearbeiteten Themas begründen und wesentliche Aussagen der Bachelorarbeit vertreten sowie ihr Vorgehen begründen und ihre Ergebnisse erläutern.
(5) Die Verteidigung ist hochschulöffentlich, wenn die oder der Studierende nicht widerspricht. Das Prüfungsamt entscheidet über die Zulassung der Zuhörerinnen und Zuhörer. Es sollen nicht mehr als fünf Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-4 v. 20.11.2014 I 1752 (GntDSVVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR14A0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c72f2b4e3d5a75bc7714fa1c22a96b234f1ca0ea96d6ece0e04c7b6f541bf17a

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