Zum Gesetzesinhalt

GntDBwVVDV

§ 33Prüfungsformen und Praxisbeurteilung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

(1) In den Fachmodulen sind folgende Prüfungsformen möglich:
1.
Klausur,
2.
Hausarbeit,
3.
Referat,
4.
Präsentation,
5.
mündliche Prüfung,
6.
aktive Mitarbeit oder
7.
praktische Übung.
Die Prüfungsformen für die einzelnen Fachmodule sind im Modulhandbuch zu regeln. Lässt das Modulhandbuch mehrere Prüfungsformen zu, so teilt die Fachdozentin oder der Fachdozent den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung die vorgesehene Prüfungsform mit.
(2) Die Prüfungsformen in den Praxismodulen sind:
1.
in den Praxismodulen I und II:
a)
je eine Klausur und
b)
je eine mündliche Prüfung,
2.
im Praxismodul III:
a)
ein Praxisbericht und
b)
eine mündliche Prüfung sowie
3.
im Praxismodul IV eine Sprachprüfung.
In den Praxismodulen I bis III wird zudem jeweils eine Praxisbeurteilung erstellt, die in die Modulnote mit einfließt. Die Praxisbeurteilung ist eine Bewertung der Fach- und Methodenkompetenz sowie der Selbst- und Sozialkompetenz der Studierenden durch die Ausbildungsdienststelle.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.8.2026 I Nr. 251

Sonst: Ersetzt V 2030-7-12-3 v. 14.3.2005 I 779 (LAP-gntDBWVV 2005)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020500019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): af12e6541a0899fee62c1db47de7569283044c362726413fe071ce505a0fddf4

XML-Quelle beim Herausgeber