(1) Für die Module 2 bis 19 und für die Praxismodule I bis III ermittelt das Prüfungsamt für jedes Modul eine Gesamtbewertung.
(2) Sind in einem Modul der Module 2 bis 19 mindestens zwei Prüfungsleistungen vorgeschrieben, so richtet sich bei der Ermittlung der Gesamtbewertung die Gewichtung der Prüfungsleistungen nach den Vorlesungsstunden, die auf die jeweiligen Studienfächer entfallen.
(3) In den Praxismodulen I und II gehen die Bewertungen jeweils mit folgender Gewichtung in die Gesamtbewertung der Module ein:
1.
die Bewertung der Klausur mit 50 Prozent,
2.
die Bewertung der mündlichen Prüfung mit 25 Prozent und
3.
die Praxisbeurteilung mit 25 Prozent.
(4) Im Praxismodul III gehen die Bewertungen mit folgender Gewichtung in die Gesamtbewertung des Moduls ein:
1.
die Bewertung des Praxisberichts mit 70 Prozent,
2.
die Bewertung der mündlichen Prüfung mit 15 Prozent und
3.
die Praxisbeurteilung mit 15 Prozent.
(5) Einzelheiten zur Bewertung der Praxismodule regelt die Hochschule in einer Ordnung.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.8.2026 I Nr. 251
Sonst: Ersetzt V 2030-7-12-3 v. 14.3.2005 I 779 (LAP-gntDBWVV 2005)
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