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GntDBwVVDV

§ 31Prüfungszeitpunkt

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

(1) Die Modulprüfungen sollen innerhalb desjenigen Semesters abgenommen werden, in dem das Modul absolviert wird.
(2) Semesterübergreifende Modulprüfungen sind zulässig.
(3) Die Termine für die Modulprüfungen in den Modulen 2 bis 19 werden vom Prüfungsamt festgelegt. Die Termine für die Modulprüfungen in den Praxismodulen werden von den Ausbildungsdienststellen im Benehmen mit der Hochschule festgelegt.
(4) Die Modulprüfungen müssen spätestens eine Woche vor der Verteidigung der Bachelorthesis abgeschlossen sein.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.8.2026 I Nr. 251

Sonst: Ersetzt V 2030-7-12-3 v. 14.3.2005 I 779 (LAP-gntDBWVV 2005)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020500019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): af12e6541a0899fee62c1db47de7569283044c362726413fe071ce505a0fddf4

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