(1) In der Sprachprüfung werden die folgenden Fertigkeiten geprüft:
1.
Hören,
2.
Sprechen,
3.
Lesen und
4.
Schreiben.
(2) Abgenommen und bewertet wird die Sprachprüfung durch Sprachlehrerinnen oder Sprachlehrer des Bundessprachenamts.
(3) Bewertet wird die Leistung in jeder Fertigkeit. Die Bewertung erfolgt mit den Leistungsstufen 0 bis 4. Die Definition der Leistungsstufen legt das Bundesministerium der Verteidigung in einer Verwaltungsvorschrift fest.
(4) Der Leistungsstufe werden wie folgt Rangpunkte zugeordnet:
Leistungsstufe
Rangpunkte
1
2
1
0
0
2
1
3
3
2
6
4
3
12
5
4
15
(5) Nach Abschluss der Sprachprüfung wird als Gesamtbewertung eine Rangpunktzahl ermittelt. Die Rangpunktzahl ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte für die einzelnen Fertigkeiten.
(6) Über das Ergebnis der Sprachprüfung stellt das Bundessprachenamt ein Sprachprüfungszeugnis aus. Das Sprachprüfungszeugnis enthält für jede Fertigkeit die Bewertung mit den erreichten Leistungsstufen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.8.2026 I Nr. 251
Sonst: Ersetzt V 2030-7-12-3 v. 14.3.2005 I 779 (LAP-gntDBWVV 2005)
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