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GntDBwVVDV

§ 36Sprachprüfung und Sprachprüfungszeugnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

(1) In der Sprachprüfung werden die folgenden Fertigkeiten geprüft:
1.
Hören,
2.
Sprechen,
3.
Lesen und
4.
Schreiben.
(2) Abgenommen und bewertet wird die Sprachprüfung durch Sprachlehrerinnen  oder Sprachlehrer des Bundessprachenamts.
(3) Bewertet wird die Leistung in jeder Fertigkeit. Die Bewertung erfolgt mit den Leistungsstufen 0 bis 4. Die Definition der Leistungsstufen legt das Bundesministerium der Verteidigung in einer Verwaltungsvorschrift fest.
(4) Der Leistungsstufe werden wie folgt Rangpunkte zugeordnet:

LeistungsstufeRangpunkte
12
100
213
326
4312
5415
(5) Nach Abschluss der Sprachprüfung wird als Gesamtbewertung eine Rangpunktzahl ermittelt. Die Rangpunktzahl ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte für die einzelnen Fertigkeiten.
(6) Über das Ergebnis der Sprachprüfung stellt das Bundessprachenamt ein Sprachprüfungszeugnis aus. Das Sprachprüfungszeugnis enthält für jede Fertigkeit die Bewertung mit den erreichten Leistungsstufen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.8.2026 I Nr. 251

Sonst: Ersetzt V 2030-7-12-3 v. 14.3.2005 I 779 (LAP-gntDBWVV 2005)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020500019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): af12e6541a0899fee62c1db47de7569283044c362726413fe071ce505a0fddf4

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