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GnO

Art 4Verfahren in Gnadensachen

Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes

Die Bundesminister und die in Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten obersten Dienstbehörden bereiten die mir vorbehaltenen Entscheidungen in den Gnadensachen ihres Geschäftsbereichs vor. Ist eine zuständige Stelle nicht vorhanden oder erachtet sich keine Stelle für zuständig, so obliegt die Vorbereitung dem Bundesminister des Innern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch AnO v. 3.11.1970 I 1513

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015730965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 03e027457c4513c1f1eea58fe922e3d89b179fb742f48d8f0d8bf6585a5888b4

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