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GnO

Art 1Vorbehaltene Gnadenentschließungen

Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes

Ich behalte mir vor, in rechtskräftig abgeschlossenen Strafsachen, Disziplinarsachen oder Ehrengerichtssachen, in denen das Begnadigungsrecht dem Bund zusteht, folgende Gnadenerweise selbst zu erteilen:
1.
den Erlaß oder die Milderung einer Strafe, wenn der Bundesgerichtshof oder in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug oder wenn ein anderes Gericht des Bundes erkannt hat, mit Ausnahme der Gewährung von Strafausstand;
2.
die Beseitigung der dienst- oder versorgungsrechtlichen Folgen einer strafgerichtlichen Verurteilung;
3.
die Aufhebung der nachstehend bezeichneten Disziplinarmaßnahmen:
a)
Entfernung aus dem Dienst oder dem Dienstverhältnis,
b)
Aberkennung des Ruhegehalts oder Aberkennung der Rechte aus dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen;
4.
die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags;
5.
die Aufhebung der gegen einen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof erkannten Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch AnO v. 3.11.1970 I 1513

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015730965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 03e027457c4513c1f1eea58fe922e3d89b179fb742f48d8f0d8bf6585a5888b4

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 131 GG

    „… uhegehalts oder Aberkennung der Rechte aus dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen; 4. die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags; 5. die Aufhebung der gegen einen Rechtsanwalt beim Bunde …“