GnO
Art 2Übertragung von Gnadenbefugnissen
Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes
- 1.
- den Präsidenten des Deutschen Bundestages, des Bundesrates, des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesrechnungshofes und der Deutschen Bundesbankin Disziplinarsachen der Beamten und Ruhestandsbeamten ihres Geschäftsbereichs;
- 2.
- den Bundesministernin Disziplinarsachen und in Ehrengerichtssachen ihres Geschäftsbereichs;
- 3.
- dem Bundesminister des Innern oder dem Bundesminister, dem die Befugnisse als Einleitungsbehörde übertragen worden sind,in Disziplinarsachen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder Versorgungsberechtigten im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.
- 1.
- dem Bundesminister der Justizin rechtskräftig abgeschlossenen Strafsachen, in denen erkannt hat:
- a)
- der Bundesgerichtshof oder in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug oder ein anderes Gericht des Bundes, soweit ich mir die Entschließung nicht vorbehalten habe,
- b)
- das Reichsgericht im ersten Rechtszug, der ehemalige Volksgerichtshof, ein früheres Wehrmachtgericht oder ein Gericht eines früheren wehrmachtähnlichen Verbandes,
- c)
- ein Gericht, an dessen Sitz deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird;
- 2.
- den zuständigen Bundesministern
- a)
- in Bußgeldsachen, die durch rechtskräftigen Bußgeldbescheid einer Verwaltungsbehörde des Bundes abgeschlossen worden sind, sowie in rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafsachen nach früherem Recht,
- b)
- in rechtskräftig abgeschlossenen Ordnungsstrafsachen ihres Geschäftsbereichs.
Stand: Geändert durch AnO v. 3.11.1970 I 1513
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR015730965
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 03e027457c4513c1f1eea58fe922e3d89b179fb742f48d8f0d8bf6585a5888b4
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 131 GG
„… es oder Versorgungsberechtigten im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen. (2) Die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes übertrage ich ferner 1. dem Bundesminister der J …“