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GnO

Art 3Weiterübertragung von Gnadenbefugnissen

Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes

Ich ermächtige die Bundesminister, denen ich die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes übertragen habe, ihre Befugnisse allgemein oder im Einzelfall auf nachgeordnete Stellen zu übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch AnO v. 3.11.1970 I 1513

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015730965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 03e027457c4513c1f1eea58fe922e3d89b179fb742f48d8f0d8bf6585a5888b4

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