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GleibWV

§ 15Ausübung des Wahlrechts

Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes

(1) Jede Wählerin hat für jeden Wahlgang eine Stimme.
(2) Die Wählerin kennzeichnet den Stimmzettel durch Ankreuzen eines dafür vorgesehenen Feldes.
(3) Die Stimmabgabe für den Wahlgang ist ungültig, wenn
1.
mehr als ein Feld angekreuzt ist,
2.
sich aus anderen Gründen der Wille der Wählerin nicht zweifelsfrei ergibt,
3.
der Stimmzettel mit einem besonderen Merkmal versehen ist oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthält oder
4.
der Stimmzettel bei der Briefwahl nicht in einem Wahlumschlag abgegeben wurde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 2.12.2025 I Nr. 301

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR227410015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0d9a31e0fbf0f890f04bc2cf3ab779840de9e59dbacc03ea7366c06fcab05253

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