GleibWV
§ 15Ausübung des Wahlrechts
- 1.
- mehr als ein Feld angekreuzt ist,
- 2.
- sich aus anderen Gründen der Wille der Wählerin nicht zweifelsfrei ergibt,
- 3.
- der Stimmzettel mit einem besonderen Merkmal versehen ist oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthält oder
- 4.
- der Stimmzettel bei der Briefwahl nicht in einem Wahlumschlag abgegeben wurde.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR227410015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0d9a31e0fbf0f890f04bc2cf3ab779840de9e59dbacc03ea7366c06fcab05253