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GleibWV

§ 13Bekanntgabe der Bewerbungen

Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes

Der Wahlvorstand gibt unverzüglich nach Ablauf der Frist nach § 11 Absatz 2 Satz 2 oder nach Ablauf der Nachfrist nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Folgendes bekannt:
1.
die Zahl der gültigen und ungültigen Bewerbungen und
2.
bei gültigen Bewerbungen die nach § 11 Absatz 2 Satz 1 und 3 Nummer 1 geforderten Angaben.
Die Bekanntgabe hat in allen Dienststellen, in denen gewählt wird, schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 2.12.2025 I Nr. 301

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR227410015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0d9a31e0fbf0f890f04bc2cf3ab779840de9e59dbacc03ea7366c06fcab05253

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