(1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, damit die Wählerin ihre Stimmen im Wahlraum unter Wahrung des Wahlgeheimnisses abgeben kann.
(2) Für jeden Wahlgang ist eine oder sind mehrere verschlossene Wahlurnen zu verwenden. Die Wahlurnen für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten müssen sich von den Wahlurnen für die Wahl der Stellvertreterin oder der Stellvertreterinnen deutlich unterscheiden. Die Wahlurnen müssen so beschaffen sein, dass die Wahrung des Wahlgeheimnisses sichergestellt ist und eingeworfene Stimmzettel nicht entnommen werden können, ohne die Wahlurne zu öffnen. Vor Beginn der Stimmabgabe überprüft der Wahlvorstand, dass die Wahlurnen leer sind und verschließt sie.
(3) Sobald ein Mitglied des Wahlvorstandes anhand der Wählerinnenliste geprüft hat, ob die Wählerin wahlberechtigt ist, kennzeichnet die Wählerin unbeobachtet die Stimmzettel, faltet sie und wirft sie in die Wahlurne für den entsprechenden Wahlgang. Das Mitglied des Wahlvorstandes vermerkt die Stimmabgabe in der Wählerinnenliste.
(4) Ist eine Wählerin auf Grund einer Behinderung in ihrer Stimmabgabe beeinträchtigt, darf sie eine Vertrauensperson mit deren Einverständnis bestimmen, die die Wählerin bei der Stimmabgabe unterstützt. Die Wählerin informiert den Wahlvorstand hierüber und teilt ihm den Namen der Vertrauensperson mit. Die Unterstützung ist beschränkt auf die Erfüllung der Anweisungen der Wählerin zur Stimmabgabe. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Unterstützung erlangt hat. Nicht zur Vertrauensperson bestimmt werden dürfen
1.
Mitglieder des Wahlvorstandes,
2.
Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sowie
3.
Beschäftigte, die sich für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder das Amt der Stellvertreterin oder einer Stellvertreterin bewerben.
(5) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein. Sind Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellt, genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.
(6) Die Wahlurnen sind zu versiegeln, wenn
1.
der Wahlvorgang unterbrochen wird oder
2.
die Stimmen nicht unverzüglich nach Ablauf der Frist für die Stimmabgabe, im Fall der Briefwahl nach Abschluss der Tätigkeiten nach § 18 Absatz 1, ausgezählt werden.
Sie dürfen erst bei der Wiedereröffnung oder für die Stimmauszählung entsiegelt werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.