GleibWV
§ 17Briefwahl
- 1.
- das Wahlausschreiben,
- 2.
- die Wahlumschläge, für die § 14 Absatz 1 entsprechend gilt, und die Stimmzettel,
- 3.
- eine vorgedruckte, von der Wählerin gegenüber dem Wahlvorstand abzugebende Erklärung, dass sie die Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder im Fall des § 16 Absatz 4 durch eine Vertrauensperson hat kennzeichnen lassen,
- 4.
- einen größeren Freiumschlag mit der Anschrift des Wahlvorstandes sowie dem Vermerk „Briefwahl“ und
- 5.
- ein Merkblatt mit Hinweisen zur Stimmabgabe bei einer Briefwahl.
- 1.
- den oder die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet, faltet und in den entsprechenden Wahlumschlag einlegt und diesen Wahlumschlag verschließt,
- 2.
- die vorgedruckte Erklärung unter Angabe ihres Vor- und Familiennamens in Druckbuchstaben, des Ortes sowie des Datums unterschreibt und
- 3.
- den oder die Wahlumschläge und die unterschriebene Erklärung nach Nummer 2 in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Fristablauf vorliegt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR227410015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0d9a31e0fbf0f890f04bc2cf3ab779840de9e59dbacc03ea7366c06fcab05253