GleibWV
§ 10Wahlausschreiben
- 1.
- Ort und Tag seines Erlasses,
- 2.
- Familienname und Vornamen, Organisationseinheit und Kontaktdaten der Mitglieder des Wahlvorstandes einschließlich der Ersatzmitglieder sowie bei gemeinsamer Wahl in verschiedenen Dienststellen die Dienststelle und bei Dienststellen mit verschiedenen Dienstorten den Dienstort,
- 3.
- Ort der Bekanntgabe der Wählerinnenliste, wenn diese nicht zusammen mit dem Wahlausschreiben bekannt gegeben wird,
- 4.
- Frist für die Einlegung von Einsprüchen gegen die Wählerinnenliste,
- 5.
- Aufruf, sich für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder das Amt einer Stellvertreterin zu bewerben,
- 6.
- Frist für die Bewerbung,
- 7.
- Zahl der zu bestellenden Stellvertreterinnen,
- 8.
- Wahltag sowie Ort und Zeitraum der Stimmabgabe sowie
- 9.
- Ort und Zeit der öffentlichen Sitzung des Wahlvorstandes für die Stimmenauszählung und die Feststellung des Wahlergebnisses.
- 1.
- welche Beschäftigten wahlberechtigt und wählbar sind,
- 2.
- dass die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen in getrennten Wahlgängen gewählt werden,
- 3.
- dass sich aus den Bewerbungen eindeutig ergeben muss, ob für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder das Amt einer Stellvertreterin kandidiert wird,
- 4.
- dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerinnenliste nur innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können und zu begründen sind,
- 5.
- dass rechtzeitig die Informationen zu den gültigen Bewerbungen schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben werden,
- 6.
- dass jede Wahlberechtigte in jedem Wahlgang nur eine Stimme hat,
- 7.
- dass im Fall einer Behinderung für die Stimmabgabe eine Vertrauensperson hinzugezogen werden kann,
- 8.
- dass die Stimmabgabe auf Antrag durch Briefwahl erfolgen kann und die Wahlunterlagen hierfür vollständig und noch vor Ablauf der Frist beim Wahlvorstand eingegangen sein müssen,
- 9.
- ob die Dienststelle ausschließlich die Briefwahl oder die elektronische Wahl angeordnet hat und ob die Anordnung auf Dienststellenteile oder nachgeordnete oder zugehörende Dienststellen beschränkt ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR227410015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0d9a31e0fbf0f890f04bc2cf3ab779840de9e59dbacc03ea7366c06fcab05253