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GleibWV

§ 12Nachfrist für Bewerbungen

Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes

(1) Ist nach Ablauf der Frist nach § 11 Absatz 2 Satz 2 keine gültige Bewerbung für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten eingegangen, muss der Wahlvorstand dies unverzüglich in allen Dienststellen, in denen gewählt wird, schriftlich oder elektronisch bekannt geben und eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Bewerbungen setzen. In der Bekanntgabe ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige Bewerbung eingereicht wird.
(2) Absatz 1 gilt für die Wahl der Stellvertreterinnen entsprechend.
(3) Geht für den jeweiligen Wahlgang innerhalb der Nachfrist keine gültige Bewerbung ein, hat der Wahlvorstand in allen Dienststellen, in denen gewählt wird, schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben, dass
1.
dieser Wahlgang nicht stattfindet und
2.
nach § 20 Absatz 2 oder Absatz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes eine Bestellung von Amts wegen durch die Dienststellenleitung erfolgt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 2.12.2025 I Nr. 301

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR227410015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0d9a31e0fbf0f890f04bc2cf3ab779840de9e59dbacc03ea7366c06fcab05253

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