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GleibWV

§ 8Bekanntgabe der Wählerinnenliste

Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes

(1) Der Wahlvorstand überprüft die Richtigkeit der Liste nach § 6 Absatz 3 und die Wahlberechtigung der eingetragenen Beschäftigten. Im Anschluss an die Prüfung stellt er die Liste als Wählerinnenliste fest und gibt sie in allen Dienststellen, in denen gewählt wird, schriftlich oder elektronisch bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt an dem Tag, an dem das Wahlausschreiben (§ 10) erlassen wird.
(2) Die Wählerinnenliste ist bis zum Ende der Stimmabgabe zu berichtigen bei
1.
Schreibfehlern oder anderen offenbaren Unrichtigkeiten,
2.
zulässigen und begründeten Einsprüchen oder
3.
Eintritt oder Ausscheiden einer Wahlberechtigten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 2.12.2025 I Nr. 301

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR227410015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0d9a31e0fbf0f890f04bc2cf3ab779840de9e59dbacc03ea7366c06fcab05253

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