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GleiBStiftG

§ 14Rechtsaufsicht

Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung

Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR113900021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56399e862137f0c101e987111bf170f667179bb33193e810c64f881480819f4d

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