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GleiBStiftG

§ 13Haushalt

Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung

(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die für die bundesunmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen einschließlich der Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung.
(2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Stiftungsrates. § 108 der Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(3) Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR113900021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56399e862137f0c101e987111bf170f667179bb33193e810c64f881480819f4d

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 108 BHOGenehmigung des Haushaltsplans

    „… hres einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Stiftungsrates. § 108 der Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt. (3) Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesre …“