Zum Gesetzesinhalt

GleiBStiftG

§ 16Berichterstattung

Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung

Die Stiftung legt dem Deutschen Bundestag über das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in jeder Legislaturperiode einen Arbeitsbericht auf Grundlage der verfügbaren Daten vor. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend koordiniert die Stellungnahme der Bundesregierung zum Arbeitsbericht, welche mit dem Arbeitsbericht der Stiftung an den Deutschen Bundestag übersandt wird. Der erste Arbeitsbericht sowie die Stellungnahme der Bundesregierung sollen zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgelegt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR113900021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56399e862137f0c101e987111bf170f667179bb33193e810c64f881480819f4d

XML-Quelle beim Herausgeber