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GleiBStiftG

§ 11Satzung

Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung

(1) Die Satzung wird vom Stiftungsrat beschlossen. Der Beschluss der Satzung sowie von Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Stiftungsrates.
(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlässt eine vorläufige Satzung, die wirksam ist, bis der Stiftungsrat eine Satzung nach Absatz 1 Satz 1 beschließt.
(3) Die Satzung regelt insbesondere Einzelheiten
1.
zum Stiftungsrat,
2.
zum Direktorium,
3.
zum Stiftungsbeirat,
4.
zum Fachbeirat.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR113900021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56399e862137f0c101e987111bf170f667179bb33193e810c64f881480819f4d

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