Zum Gesetzesinhalt

GleiBStiftG

§ 8Beteiligte Gremien

Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung

(1) Bei der Erfüllung des Stiftungszwecks sind folgende Gremien beteiligt:
1.
ein ständiger Stiftungsbeirat und
2.
ein Fachbeirat oder mehrere Fachbeiräte.
Bei den Mitgliedern der Gremien wird jeweils eine paritätische Besetzung von Frauen und Männern angestrebt.
(2) Die Mitglieder der Gremien sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen und Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit als Mitglied des Stiftungsbeirates oder eines Fachbeirates entstanden sind entsprechend der für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen. Für die Mitglieder der Gremien ist § 5 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR113900021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56399e862137f0c101e987111bf170f667179bb33193e810c64f881480819f4d

XML-Quelle beim Herausgeber