GlaserMstrV
§ 6Situationsaufgabe
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Glaser-Handwerk
- 1.
- Materialien für eine Reparaturverglasung auftragsbezogen auswählen, Auswahl begründen und Reparatur ausführen,
- 2.
- Glas in Fläche und Kante bearbeiten oder eine mehrteilige Glaskonstruktion anfertigen,
- 3.
- eine Tür aus Einscheiben-Sicherheitsglas einbauen, Schließer setzen und Beschläge anbringen oder eine Störung an einer Ganzglas-Türanlage beheben,
- 4.
- eine Kunstverglasung anfertigen oder eine Fläche aus Glas oder glasverwandten Stoffen durch Veredelungstechniken gestalten,
- 5.
- eine Fenster-, Haustür- oder Fassadenkonstruktion unter Berücksichtigung von Befestigungstechniken und Sicherheitsanforderungen montieren oder nachrüsten,
- 6.
- eine funktionelle Einrahmung mit Passepartout und Verglasung herstellen und Füllung einarbeiten,
- 7.
- eine Fahrzeugverglasung durchführen.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 82 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR233100014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4a7a31ea0719ac93fbdb50fe30a911a9c769afcb570ec4f5f599a41bb6d4d088