GlaserMstrV
§ 4Meisterprüfungsprojekt
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Glaser-Handwerk
- 1.
- Entwurf, Planung und Herstellung einer mehrteiligen Glaskonstruktion mit einem umbauten Raum von mindestens 0,5 Kubikmetern mit mindestens zwei beweglichen Teilen,
- 2.
- Entwurf, Planung und Herstellung einer energetisch optimierten oder künstlerisch gestalteten Fenster- oder Haustürkonstruktion mit Rahmen oder einer energetisch optimierten oder künstlerisch gestalteten Glas-, Fassaden- oder Wintergartenkonstruktion,
- 3.
- Entwurf, Planung und Herstellung einer Kunstverglasung mit einer Fläche von mindestens 0,75 Quadratmetern unter Anwendung von mindestens zwei Glasveredelungstechniken,
- 4.
- Entwurf, Planung und Herstellung einer mit mindestens zwei Veredelungstechniken gestalteten Glasfläche von mindestens 1,5 Quadratmetern oder
- 5.
- Entwurf, Planung, Herstellung und Montage einer Glas-, Fenster-, Türen-, Fassaden- oder Wintergartenkonstruktion mit Energiegewinnungskomponenten.
- 1.
- die Erstellung der Planungsunterlagen mit 35 Prozent,
- 2.
- die Durchführungsarbeiten mit 55 Prozent und
- 3.
- die Erstellung der Dokumentationsunterlagen mit 10 Prozent.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 82 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR233100014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4a7a31ea0719ac93fbdb50fe30a911a9c769afcb570ec4f5f599a41bb6d4d088