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GlaserMstrV

§ 3Ziel und Gliederung des Teils I

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Glaser-Handwerk

(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei wesentliche Tätigkeiten des Glaser-Handwerks meisterhaft verrichten kann.
(2) Teil I der Meisterprüfung gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
1.
Durchführung eines Meisterprüfungsprojekts und ein darauf bezogenes Fachgespräch sowie
2.
Durchführung einer Situationsaufgabe.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 82 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR233100014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4a7a31ea0719ac93fbdb50fe30a911a9c769afcb570ec4f5f599a41bb6d4d088

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