Zum Gesetzesinhalt

GlasblAusbV

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin

Der Ausbildungsberuf Glasbläser/Glasbläserin wird
1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für eine Ausbildung in dem Gewerbe Nr. 75, Glasbläser und Glasapparatebauer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 27.3.2001 I 471

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR161200998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 391fc5de00ee22d330ef759401240fd36f8ddb7f871997ff23a256418b534b3b

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 25 HwO

    „Der Ausbildungsberuf Glasbläser/Glasbläserin wird 1. gemäß § 25 der Handwerksordnung für eine Ausbildung in dem Gewerbe Nr. 75, Glasbläser und Glasapparatebauer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie 2. …“