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GlasblAusbV

§ 3Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
6.
Einsetzen, Pflegen und Warten von Arbeitsmitteln, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
7.
Trennen und Umformen von Glasstäben und Glasröhren,
8.
Fügen und Formen von Glasstäben und Glasröhren,
9.
Herstellen von Hohlglasartikeln,
10.
Formen von Vollglasartikeln.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Glasgestaltung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Anfertigen von Hohlglastieren in verschiedenen Größen und Stellungen,
2.
Anfertigen von Gebrauchs- und Ziergläsern mit Dekor in verschiedenen Größen,
3.
Anfertigen anspruchsvoller Glasplastiken nach vorgegebenen und eigenen Entwürfen.
(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Christbaumschmuck sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Fertigen von anspruchsvollem Christbaumschmuck frei geformt oder in Formen geblasen,
2.
Veredeln von Christbaumschmuck.
(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Kunstaugen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Gestalten der Iris und der Pupille,
2.
Herstellen der Augenform.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 27.3.2001 I 471

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR161200998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 391fc5de00ee22d330ef759401240fd36f8ddb7f871997ff23a256418b534b3b

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