GlasblAusbV
§ 3Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 6.
- Einsetzen, Pflegen und Warten von Arbeitsmitteln, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
- 7.
- Trennen und Umformen von Glasstäben und Glasröhren,
- 8.
- Fügen und Formen von Glasstäben und Glasröhren,
- 9.
- Herstellen von Hohlglasartikeln,
- 10.
- Formen von Vollglasartikeln.
- 1.
- Anfertigen von Hohlglastieren in verschiedenen Größen und Stellungen,
- 2.
- Anfertigen von Gebrauchs- und Ziergläsern mit Dekor in verschiedenen Größen,
- 3.
- Anfertigen anspruchsvoller Glasplastiken nach vorgegebenen und eigenen Entwürfen.
- 1.
- Fertigen von anspruchsvollem Christbaumschmuck frei geformt oder in Formen geblasen,
- 2.
- Veredeln von Christbaumschmuck.
- 1.
- Gestalten der Iris und der Pupille,
- 2.
- Herstellen der Augenform.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 27.3.2001 I 471
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR161200998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 391fc5de00ee22d330ef759401240fd36f8ddb7f871997ff23a256418b534b3b