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GlasappAusbV

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer und zur Glasapparatebauerin

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Glasapparatebauers und der Glasapparatebauerin wird staatlich anerkannt nach
1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 40 Glasbläser und Glasapparatebauer der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-106 v. 21.12.1983 I 1645 (GlasappAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0810A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fae995dc096f3eb885866328c2642341e25a8d6fb9c27e0cf623a92ed441b873

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 25 HwO

    „… rufsbezeichnung des Glasapparatebauers und der Glasapparatebauerin wird staatlich anerkannt nach 1. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 40 Glasbläser und Glasapparatebauer der Handwerksordnung und 2. § 4 …“