GlasappAusbV
§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer und zur Glasapparatebauerin
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Herstellen von Skizzen und Fertigungszeichnungen,
- 2.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 3.
- Trennen von Glaserzeugnissen,
- 4.
- manuelles Heißbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken,
- 5.
- maschinelles Heißbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken,
- 6.
- Kaltbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken,
- 7.
- Herstellen von Glasapparaten,
- 8.
- Nachbehandeln von Glasapparaten,
- 9.
- Messen und Prüfen von Halbzeugen und Glasapparaten,
- 10.
- Einsetzen und Warten von Arbeitsmitteln,
- 11.
- Instandsetzen und Ändern von Halbzeugen und Glasapparaten und
- 12.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit und
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt.
- 1.
- Borosilikatglas,
- 2.
- Quarzglas oder
- 3.
- Weichglas.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-106 v. 21.12.1983 I 1645 (GlasappAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0810A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fae995dc096f3eb885866328c2642341e25a8d6fb9c27e0cf623a92ed441b873