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GlasappAusbV

Inhaltsübersicht

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer und zur Glasapparatebauerin

Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 6Zeitpunkt
§ 7Inhalt
§ 8Prüfungsbereiche
§ 9Prüfungsbereich „Bearbeiten von Glaserzeugnissen“
§ 10Prüfungsbereich „Glaseigenschaften“
Abschnitt 3
Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 11Zeitpunkt
§ 12Inhalt
§ 13Prüfungsbereiche
§ 14Prüfungsbereich „Herstellen von Glasapparaten“
§ 15Prüfungsbereich „Bearbeiten von Halbzeugen“
§ 16Prüfungsbereich „Technologie im Glasapparatebau“
§ 17Prüfungsbereich „Herstellungsprozesse“
§ 18Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 19Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 20Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 4
Schlussvorschrift
§ 21Inkrafttreten, Außerkrafttreten
AnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer und zur Glasapparatebauerin
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-106 v. 21.12.1983 I 1645 (GlasappAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0810A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fae995dc096f3eb885866328c2642341e25a8d6fb9c27e0cf623a92ed441b873

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