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GKrimDVDV

§ 56Prüfungsakten und Einsichtnahme

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

(1) Zu jeder und jedem Studierenden führt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Prüfungsakte.
(2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:
1.
die Thesis der Bachelorarbeit,
2.
das Protokoll über die Verteidigung der Bachelorarbeit und
3.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids bei endgültigem Nichtbestehen.
(3) Die Prüfungsakten sind beim Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.
(4) Die Betroffenen können nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-6-31 v. 2.2.2015 I 98, 100 (GKrimDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR288310020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3500b0cc9e3ec939227cad52075efbf759be252fb9b65f228461684951a98096

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