GKrimDVDV
§ 54Abschlusszeugnis und Diploma Supplement
Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
- 1.
- die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erlangt hat,
- 2.
- die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Gesamtnote sowie
- 3.
- die Rangpunktzahl für die Thesis und die Note der Bachelorarbeit.
- 1.
- die Abschlussbezeichnung „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt (B. A.)“ und
- 2.
- die relative Note nach der Bewertungsskala des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen bezogen auf die absoluten Noten der oder des einzelnen Studierenden im Vergleich zu allen Studierenden des Studienjahrgangs:
- a)
- die Note „A“ für die besten 10 Prozent,
- b)
- die Note „B“ für die nächsten 25 Prozent,
- c)
- die Note „C“ für die nächsten 30 Prozent,
- d)
- die Note „D“ für die nächsten 25 Prozent und
- e)
- die Note „E“ für die nächsten 10 Prozent.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-6-31 v. 2.2.2015 I 98, 100 (GKrimDVDV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR288310020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3500b0cc9e3ec939227cad52075efbf759be252fb9b65f228461684951a98096