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GKrimDVDV

§ 54Abschlusszeugnis und Diploma Supplement

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

(1) Jeder Person, die die Laufbahnprüfung bestanden hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt ein Abschlusszeugnis und ein Diploma Supplement aus.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
1.
die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erlangt hat,
2.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Gesamtnote sowie
3.
die Rangpunktzahl für die Thesis und die Note der Bachelorarbeit.
(3) Das Diploma Supplement enthält
1.
die Abschlussbezeichnung „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt (B. A.)“ und
2.
die relative Note nach der Bewertungsskala des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen bezogen auf die absoluten Noten der oder des einzelnen Studierenden im Vergleich zu allen Studierenden des Studienjahrgangs:
a)
die Note „A“ für die besten 10 Prozent,
b)
die Note „B“ für die nächsten 25 Prozent,
c)
die Note „C“ für die nächsten 30 Prozent,
d)
die Note „D“ für die nächsten 25 Prozent und
e)
die Note „E“ für die nächsten 10 Prozent.
Das Diploma Supplement wird in deutscher und in englischer Sprache ausgestellt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-6-31 v. 2.2.2015 I 98, 100 (GKrimDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR288310020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3500b0cc9e3ec939227cad52075efbf759be252fb9b65f228461684951a98096

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