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GKrimDVDV

§ 53Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

(1) Jeder Person, die studiert oder studiert hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen aus.
(2) In der Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen sind anzugeben:
1.
zu jedem absolvierten Modul
a)
die Bezeichnung des Moduls,
b)
die Rangpunkte, die in der Modulprüfung erreicht worden sind, und
c)
die in dem Modul erworbenen Leistungspunkte sowie
2.
anerkannte Studien- und Prüfungsleistungen.
(3) Die Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-6-31 v. 2.2.2015 I 98, 100 (GKrimDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR288310020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3500b0cc9e3ec939227cad52075efbf759be252fb9b65f228461684951a98096

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