GKrimDVDV
§ 57Voraussetzungen für die Anerkennung
Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
- 1.
- Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen erbracht worden sind an
- a)
- staatlichen Hochschulen und
- b)
- staatlich anerkannten Hochschulen,
- 2.
- Prüfungsleistungen, die erfolgreich abgelegt worden sind
- a)
- an einer öffentlichen Bildungseinrichtung,
- b)
- an einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder
- c)
- vor einem staatlichen Prüfungsausschuss,
- 3.
- Studien- und Prüfungsleistungen, die erbracht worden sind
- a)
- außerhalb einer staatlichen Hochschule oder
- b)
- außerhalb einer staatlichen Berufsakademie oder einer staatlich anerkannten Berufsakademie, und
- 4.
- Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden sind
- a)
- an einer staatlichen Hochschule oder
- b)
- an einer staatlich anerkannten Hochschule.
- 1.
- bei Leistungen, die denen in den Modulen 1 bis 4 entsprechen, das Dekanat am Zentralbereich der Hochschule,
- 2.
- bei Leistungen, die denen in den Modulen 5 bis 13 entsprechen, das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt und
- 3.
- bei der Thesis das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-6-31 v. 2.2.2015 I 98, 100 (GKrimDVDV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR288310020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3500b0cc9e3ec939227cad52075efbf759be252fb9b65f228461684951a98096