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GGArt115dGO

§ 3Beratung

Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115 d des Grundgesetzes

Es findet nur eine Beratung statt. Diese ist auf Beschluß des Bundestages oder des Bundesrates für Ausschußberatungen zu unterbrechen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR111000969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d6807a01ff6bfaccfbf00953e36d72c0e41b804f5261f4f3d7f6667d4d7c165c

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