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GGArt115dGO

§ 6Entsprechende Anwendung der Geschäftsordnungen des Bundestages und des Bundesrates

Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115 d des Grundgesetzes

Im übrigen findet auf das Verfahren die Geschäftsordnung des Bundestages entsprechende Anwendung. Für die Abstimmungen der Mitglieder des Bundesrates und für die Abstimmungen der Vertreter in den Ausschüssen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundesrates.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR111000969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d6807a01ff6bfaccfbf00953e36d72c0e41b804f5261f4f3d7f6667d4d7c165c

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