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GGArt115dGO

§ 2Vorsitz

Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115 d des Grundgesetzes

(1) Bei den gemeinsamen Beratungen von Bundestag und Bundesrat führt der Präsident des Bundestages den Vorsitz.
(2) Finden in der gemeinsamen Beratung Abstimmungen des Bundesrates statt, so führt dabei der Präsident des Bundesrates den Vorsitz.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR111000969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d6807a01ff6bfaccfbf00953e36d72c0e41b804f5261f4f3d7f6667d4d7c165c

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