GG
Art 82
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000010949
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b0dbbb71c7d04ed323f16c1926d1826e640103a531458dd52892864b7705fc37
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 18 DüngGInkrafttreten, Außerkrafttreten
„Dieses Gesetz tritt am … in Kraft. Hinweis der Schriftleitung: Das Gesetz tritt gemäß Artikel 82 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.“