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ASG

§ 31cZweck der Verarbeitung und Löschung der Daten

Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung

(1) Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses Gesetzes erhobenen Daten dürfen durch die Bundesagentur für Arbeit ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz verarbeitet werden.
(2) Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses Gesetzes erhobenen Daten einer Person sind zu löschen, wenn die jeweilige Person das in § 31a Absatz 1 oder 2 genannte Lebensjahr vollendet hat.
(3) Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses Gesetzes erhobenen Daten einer Person sind nach Beendigung des Verteidigungsfalls oder eines Falls nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes zu löschen, soweit diese nicht für aufgrund dieses Gesetzes begründete individuelle Rechtsverhältnisse weiter erforderlich sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007870968

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 826c8e124ce98435580c8b9a2215e07f3549bc2a28e4709dcc823a84dcaa8fab

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 80a GG

    „… en Daten einer Person sind nach Beendigung des Verteidigungsfalls oder eines Falls nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes zu löschen, soweit diese nicht für aufgrund dieses Gesetzes begründete individuelle Rechtsverhältnisse weiter erforderl …“