GG
Art 40
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000010949
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b0dbbb71c7d04ed323f16c1926d1826e640103a531458dd52892864b7705fc37
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 1 BTGO 2025Konstituierung
„… r des Bundestages zu vorläufigen Schriftführern. (4) Der Bundestag gibt sich eine Geschäftsordnung (Artikel 40 des Grundgesetzes). Hierauf folgt die Wahl des Präsidenten (§ 2), die mit dem Namensaufruf der Mitglieder des Bundestages und der Festste …“