GG
Art 39
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000010949
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b0dbbb71c7d04ed323f16c1926d1826e640103a531458dd52892864b7705fc37
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- § 1 BTGO 2025Konstituierung
„… d zu seiner ersten Sitzung vom bisherigen Präsidenten spätestens zum dreißigsten Tag nach der Wahl (Artikel 39 des Grundgesetzes) einberufen. (2) Bis der neugewählte Präsident oder einer der Vizepräsidenten das Amt übernimmt, führt das am längsten …“
- § 21 BTGO 2025Einberufung durch den Präsidenten
„… in Drittel der Mitglieder des Bundestages, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen (Artikel 39 Absatz 3 des Grundgesetzes). (3) Hat der Präsident in anderen Fällen selbständig eine Sitzung anberaumt oder Nachträge zur Tagesordnung festgesetz …“
- Eingangsformel GDtWahlVDVtr
„… zubereiten, unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Wahl des deutschen Bundestages in dem nach Artikel 39 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland festgelegten Zeitraum stattzufinden hat, in dem Wunsch, daß die bevorstehende Wahl als g …“
- § 4 ParlStG
„… rischen Staatssekretärs aus dem Deutschen Bundestag, nicht jedoch mit dem Ende der Wahlperiode nach Artikel 39 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. § 10 des Bundesministergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1166), geänd …“