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GG

Art 38

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000010949

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b0dbbb71c7d04ed323f16c1926d1826e640103a531458dd52892864b7705fc37

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage 2 EinbTestVRahmencurriculum für den Einbürgerungskurs

    „… ichten, Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 GG) ▪ Begriff „Deutscher“ (Art. 116 GG) ▪ Wahlrecht (Art. 38 Abs. 2 GG) ▪ Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) ▪ Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) ▪ Freizügigkeit im Bundesgebiet (Art. 11 Abs. 1 …“