BTGO 2025
§ 1Konstituierung
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Stand: Geändert durch Beschluss d. Bundestages v. 10.7.2026 gem. Bek. v. 22.7.2026 I Nr. 220
Sonst: Konstitutiv neugefasst durch Bek. v. 17.10.2025 I Nr. 250
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0FA0B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa75a42bff488beea406f9779abc938df3292738c8e8e66b69854012f4ad0ffc
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- Art 39 GG
„… d zu seiner ersten Sitzung vom bisherigen Präsidenten spätestens zum dreißigsten Tag nach der Wahl (Artikel 39 des Grundgesetzes) einberufen. (2) Bis der neugewählte Präsident oder einer der Vizepräsidenten das Amt übernimmt, führt das am längsten …“
- Art 40 GG
„… r des Bundestages zu vorläufigen Schriftführern. (4) Der Bundestag gibt sich eine Geschäftsordnung (Artikel 40 des Grundgesetzes). Hierauf folgt die Wahl des Präsidenten (§ 2), die mit dem Namensaufruf der Mitglieder des Bundestages und der Festste …“