GG
Art 20
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000010949
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b0dbbb71c7d04ed323f16c1926d1826e640103a531458dd52892864b7705fc37
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 3 BVerfSchGAufgaben der Verfassungsschutzbehörden
„… ucht werden. (3) Die Verfassungsschutzbehörden sind an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes).“
- Anlage 2 EinbTestVRahmencurriculum für den Einbürgerungskurs
„… im historischen Kontext). ▪ Merkmale der Demokratie in Deutschland: repräsentativ/parlamentarisch ▪ Artikel 20 GG, Volkssouveränität, Repräsentativsystem, Mehrheitsprinzip, streitbare und wehrhafte Demokratie, Rechtsstaatlichkeit ▪ U …“
- (XXXX) Münz10DMBek 1999-05
„… dgesetzes um das Datum seiner Verabschiedung am 23. Mai 1949: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus (Artikel 20 Abs. 2 GG), die Würde des Menschen in unantastbar (Artikel 1 Abs. 1 GG), die Freiheit der Person ist unverletzlich (Artikel 2 Abs …“