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DRiG

§ 24Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche Entscheidung

Deutsches Richtergesetz

Wird gegen einen Richter durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkannt auf
1.
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat,
1a.
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Tat, die nach § 130 des Strafgesetzbuchs (Volksverhetzung) strafbar ist,
2.
Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist,
3.
Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder
4.
Verwirkung eines Grundrechts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes,
so endet das Richterverhältnis mit der Rechtskraft dieses Urteils, ohne daß es einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.4.1972 I 713;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.10.2024 I Nr. 320

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016650961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2c997f528180a50e080dd8b210c6edfff9af8848b656f95b446a6e342a3e3736

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • Art 18 GG

    „… rkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder 4. Verwirkung eines Grundrechts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes, so endet das Richterverhältnis mit der Rechtskraft dieses Urteils, ohne daß es einer weiteren gerichtlichen Entscheidu …“

  • § 130 StGBVolksverhetzung

    „… einer vorsätzlichen Tat, 1a. Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Tat, die nach § 130 des Strafgesetzbuchs (Volksverhetzung) strafbar ist, 2. Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friede …“