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COV19GewStAusglG

§ 1Pauschaler Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden

Gesetz zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder

(1) Der Bund gewährt den Gemeinden zu gleichen Teilen mit dem jeweiligen Land für im Jahr 2020 erwartete Gewerbesteuermindereinnahmen einen pauschalen Ausgleich nach Artikel 143h des Grundgesetzes. Hierzu erhalten die Länder aus dem Bundeshaushalt einen Betrag in Höhe von insgesamt 6,134 Milliarden Euro. In dem Betrag nach Satz 2 sind die den Ländern zuzurechnenden Wirkungen der erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen auf die Bundesergänzungszuweisungen enthalten.
(2) Der Betrag nach Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt auf die Länder verteilt:

Baden-Württemberg841 Millionen Euro
Bayern1 052 Millionen Euro
Berlin282 Millionen Euro
Brandenburg127 Millionen Euro
Bremen71 Millionen Euro
Hamburg210 Millionen Euro
Hessen552 Millionen Euro
Mecklenburg-Vorpommern108 Millionen Euro
Niedersachsen476 Millionen Euro
Nordrhein-Westfalen1 381 Millionen Euro
Rheinland-Pfalz209 Millionen Euro
Saarland84 Millionen Euro
Sachsen275 Millionen Euro
Sachsen-Anhalt137 Millionen Euro
Schleswig-Holstein183 Millionen Euro
Thüringen146 Millionen Euro.

In den Beträgen nach Satz 1 sind die den jeweiligen Ländern zuzurechnenden Wirkungen der erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen auf die Zu- und Abschläge im Finanzkraftausgleich sowie die Bundesergänzungszuweisungen enthalten.
(3) Die Auszahlung der Beträge nach Absatz 2 an die Länder erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR207210020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e834e0346f7d86c7000aa07cc36951b6604d0ccef9678dd10037f44128c3f2db

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 143h GG

    „… iligen Land für im Jahr 2020 erwartete Gewerbesteuermindereinnahmen einen pauschalen Ausgleich nach Artikel 143h des Grundgesetzes. Hierzu erhalten die Länder aus dem Bundeshaushalt einen Betrag in Höhe von insgesamt 6,134 Milliarden Euro. In dem Bet …“