GG
Art 12
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000010949
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b0dbbb71c7d04ed323f16c1926d1826e640103a531458dd52892864b7705fc37
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- § 1 ASGVorrang des freien Arbeitsvertrags
„Das Grundrecht der freien Wahl des Arbeitsplatzes (Artikel 12 des Grundgesetzes) gilt auch in Spannungszeiten und im Verteidigungsfall. Von den in § 2 geregelten Verpflichtungsbefugnissen darf nur Ge …“
- § 39 ASGEinschränkung von Grundrechten
„… s), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der freien Wahl des Arbeitsplatzes (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.“
- A. BVerfGBes 2015-11-24
„… ZPO tätig geworden ist; 6. des Insolvenzrechts (ausgenommen Verfahren, in denen eine Verletzung von Artikel 12 GG gerügt wird); 7. des sonstigen Deliktsrechts, jeweils einschließlich der dazugehörigen Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Pr …“
- Anlage 2 EinbTestVRahmencurriculum für den Einbürgerungskurs
„… nigungsfreiheit (Art. 9 GG) ▪ Freizügigkeit im Bundesgebiet (Art. 11 Abs. 1 GG) ▪ Freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ▪ II. 1 Wahlen und Parteien ▪ III. Wurzeln der Demokratie in Deutschland vor 1945; Die Zeit des Nationalsozialismus un …“