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GFG

§ 9Nebentätigkeit

Gesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen

(1) Übt der Stipendiat neben der Vorbereitung auf die Promotion oder der Teilnahme an dem weiteren Studium eine Tätigkeit aus, die seine Arbeitskraft ganz oder zum Teil in Anspruch nimmt, so ist eine Förderung nach diesem Gesetz ausgeschlossen.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind mit der Förderung vereinbar
1.
wissenschaftliche Mitarbeit bei Forschungsaufgaben, die einen unmittelbaren Beitrag zu dem wissenschaftlichen Vorhaben des Stipendiaten darstellt, und
2.
wissenschaftliche Mitarbeit bei Lehraufgaben an einer Hochschule bis zu 10 Wochenstunden einschließlich von Zeiten zur Vor- und Nachbereitung.
Der Stipendiat ist zur Übernahme einer dieser Tätigkeiten nicht verpflichtet.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Das G ist nach Maßgabe d. Art. 29 G v. 22.12.1983 I 1532; 1984 I 261 mWv 1.1.1984 außer Kraft getreten, ausgenommen sind die Bestimmungen über die Rückzahlung von Darlehen

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.1.1976 I 207;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 57 V v. 25.11.2003 I 2304

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014650971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): adb98b4cdde6f6592e1034bc4a95e985d136683542964dc2b0bf7f0e73b50183

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