GFG
§ 7bRückzahlungspflicht
Gesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen
- 1.
- der Stipendiat die Leistung dadurch herbeigeführt hat, daß er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat,
- 2.
- der Stipendiat gewußt oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewußt hat, daß die Voraussetzungen für die Leistung von Graduiertenförderung nicht erfüllt waren,
- 3.
- Graduiertenförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist,
- 4.
- Tatsachen erkennen lassen, daß der Stipendiat sich nicht in erforderlichem und in zumutbarem Maße um die Verwirklichung des Zwecks der Gewährung bemüht.
Aufh: Das G ist nach Maßgabe d. Art. 29 G v. 22.12.1983 I 1532; 1984 I 261 mWv 1.1.1984 außer Kraft getreten, ausgenommen sind die Bestimmungen über die Rückzahlung von Darlehen
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.1.1976 I 207;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 57 V v. 25.11.2003 I 2304
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014650971
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): adb98b4cdde6f6592e1034bc4a95e985d136683542964dc2b0bf7f0e73b50183