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GFG

§ 7bRückzahlungspflicht

Gesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen

Haben die Voraussetzungen für die Leistung der Graduiertenförderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, ist insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als
1.
der Stipendiat die Leistung dadurch herbeigeführt hat, daß er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat,
2.
der Stipendiat gewußt oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewußt hat, daß die Voraussetzungen für die Leistung von Graduiertenförderung nicht erfüllt waren,
3.
Graduiertenförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist,
4.
Tatsachen erkennen lassen, daß der Stipendiat sich nicht in erforderlichem und in zumutbarem Maße um die Verwirklichung des Zwecks der Gewährung bemüht.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Das G ist nach Maßgabe d. Art. 29 G v. 22.12.1983 I 1532; 1984 I 261 mWv 1.1.1984 außer Kraft getreten, ausgenommen sind die Bestimmungen über die Rückzahlung von Darlehen

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.1.1976 I 207;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 57 V v. 25.11.2003 I 2304

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014650971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): adb98b4cdde6f6592e1034bc4a95e985d136683542964dc2b0bf7f0e73b50183

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